Heilpraxis Bachblume
Alexandra Bach - Heilpraktikerin & Diplom-Biologin
 

Behandlungsvertrag


 

§ 1 Vertragsgegenstand

Der/Die PatientIn nimmt bei dem/der HeilpraktikerIn eine heilkundliche Behandlung einschließlich der dazu notwendigen Diagnose- und Testverfahren in Anspruch. Dabei können - außer den wissenschaftlich anerkannten - auch solche Verfahren Anwendung finden, denen eine schulmedizinische Anerkennung fehlt und die den Regeln der traditionellen und komplementären Medizin folgen. Die Behandlung findet grundsätzlich in Form einer persönlichen Begegnung in der Praxis oder bei einem Hausbesuch statt.

§ 2 Honorar, Kostenerstattung
Das Honorar berechnet sich nach dem jeweiligen Zeitaufwand der Behandlung/Beratung.
Vereinbart wird folgende Vergütung:
Erstanamnese Erwachsene: € 60
Erstanamnese Kinder: € 45
Jeder weitere Folgetermin basiert auf einem Stundensatz von € 30 je 30 Minuten.
Das Honorar ist unmittelbar im Anschluss an die Sitzung in bar gegen Quittung zu zahlen.  Wenn eine Erstattung durch einen Kostenträger gewünscht ist, wird nach Abschluss der Behandlung eine Abrechnung in Anlehnung an das unverbindliche Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) erstellt, die zur Kostenerstattung eingereicht werden kann.

§ 3 Aufklärung / Hinweise

 

 

  1. Die Behandlung ersetzt eine ärztliche Diagnose und Therapie nicht vollständig. Sofern ärztlicher Rat erforderlich ist, sei es aufgrund der Art der Erkrankung oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften, wird sofort eine Weiterbehandlung durch eineN Arzt/Ärztin veranlasst.
  2. HeilpraktikerInnen dürfen keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen.
  3. Die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) übernehmen keine Behandlungskosten von HeilpraktikerInnen.
  4. Versicherte bei privaten Krankenkassen mit Voll- oder Zusatzversicherung können einen Erstattungsanspruch ihrer Behandlungskosten gegenüber ihrer Versicherung haben. Der Erstattungsanspruch gegenüber einem Kostenträger ist vor Beginn der Therapie von dem/der PatientIn eigenverantwortlich zu klären und durchzuführen. Hierzu erforderliche Unterlagen (u.a. Rechnungen) händigt der/die HeilpraktikerIn der/der PatientIn (bei beihilfeberechtigten Personen in doppelter Ausfertigung) aus.
  5. Die Erstattungen der PKV oder ggf. der staatlichen Beihilfe sind in der Regel auf die Sätze des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker beschränkt. Etwaige Differenzen zwischen den Beträgen aus dem Gebührenverzeichnis und dem vertraglich vereinbarten Heilpraktiker-Honorar sind von dem/der PatientIn zu tragen. Die Ergebnisse sämtlicher Erstattungsverfahren haben keinen Einfluss auf das vereinbarte Heilpraktiker-Honorar. Der Honoraranspruch des/der TherapeutIn ist von dem/der PatientIn unabhängig von jeglicher Versicherungsleistung und/oder Beihilfeleistung in voller Höhe zu begleichen.

 

§ 4 Schweigepflicht

Der/die HeilpraktikerIn verpflichtet sich, über alles Wissen, das er/sie in seiner/ihrer Berufsausübung erhält Stillschweigen zu bewahren. Ausgenommen davon sind gesetzliche Vorschriften, die zur Weitergabe von Daten verpflichten. Im Falle eines Auskunftsersuchens z.B. durch Kostenträger oder Bezugspersonen muss der/die HeilpraktikerIn durch den/die PatientIn schriftlich von der Schweigepflicht entbunden werden.

§ 5 Mitteilungspflicht der Patientin
Der/die PatientIn verpflichtet sich, den/die HeilpraktikerIn wahrheitsgemäß über anderweitige Medikationen und Behandlungen zu unterrichten.

§ 6 Ausfallhonorar
Versäumen PatientInnen einen fest vereinbarten Behandlungstermin, schulden Sie dem/der HeilpraktikerIn ein Ausfallhonorar in Höhe des Betrages, der dem für den Termin reservierten Zeitfenster entspricht. Dies gilt nicht, wenn PatientInnen mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin absagen oder ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert waren. Der Nachweis, dass kein Schaden oder nur ein wesentlich niedrigerer entstanden sei, bleibt hiervon unberührt, ebenso der Nachweis eines höheren Schadens durch den/die HeilpraktikerIn.

§ 7 Gerichtsstand
Meinungsverschiedenheiten sollten gütlich beigelegt werden. Beschwerden, Gegenvorstellungen oder abweichende Meinungen sollten immer schriftlich der anderen Partei vorgelegt werden. Bei Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag, die trotz beiderseitigen Bemühungen nicht gütlich beigelegt werden, ist der zuständige Gerichtsstand für die Praxisanschrift.

§ 8 Schlussbestimmungen
Die Behandlung enthebt PatientInnen nicht, die volle Verantwortung für seine/ihre Handlungen selbst zu übernehmen. Um bei möglichen Störungen gemeinsam nach Abhilfe zu suchen, verpflichten sich PatientInnen, sich zeitnah zu melden.
Für diesen Behandlungsvertrag, bzw. dessen Durchführung gilt ausschließlich deutsches Recht. Abweichende Vereinbarungen zu diesem Behandlungsvertrag sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.